GIESSEN (lz). Die Beteiligten der Verkehrswende Gießen in der Landgrafenstraße müssen ihr im September errichtetes Protestcamp abbauen und dieses auf einen rund 50 Meter entfernten Parkplatz verlegen. Zuvor hatte die Stadt Gießen gefordert das Camp abzubauen, daraufhin stellten die Beteiligten des Camps einen Eilantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser bestätigte heute die rechtmäßigkeit der Städtischen Forderung. Das Camp wurde als Mahnwache zu den Beschlüssen rund um den Verkehrsversuch errichtet.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023 bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verlegung des Protestcamps auf einen ca. 50 Meter entfernten Parkplatz. Die Antragstellerin, die die Fortführung des Camps bis zum 20. Oktober 2023 forderte, wehrte sich gegen die Entscheidung der Stadt, den Versammlungsort zu verlagern. Das Gericht wog dabei das Versammlungsrecht der Aktivisten gegen die öffentliche Sicherheit sowie das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit der Autofahrer ab.
Das Gericht urteilte, dass das Versammlungsthema der Verkehrswende und die Sperrung der Landgrafenstraße für den Kraftfahrzeugdurchgangsverkehr einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort aufwiesen. Allerdings standen der Versammlungsfreiheit schwerwiegende Schutzgüter der Allgemeinheit und der Autofahrer gegenüber. Die absichtliche Blockade der Straße durch das Protestcamp gingen über das bei Versammlungen unvermeidliche Maß der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinaus. Dies stelle nicht nur eine Gefährdung, sondern sogar eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar.
Die Stadt wurde dazu verpflichtet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie die Landgrafenstraße für den Kraftfahrzeugverkehr freimachte. Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch darauf, die Stadt gerichtlich zu verpflichten, eine abändernde Entscheidung zum Verkehrsversuch herbeizuführen. Die öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr sei Sache des Staates, nicht der Antragstellerin. Der Beschluss sei in der Verwaltungsgerichtlichen Instanz nicht anfechtbar.