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    Schreckschusswaffe sorgte für Polizeieinsatz im Asterweg Giessen

    Felix WetzsteinVon Felix Wetzstein8. Juli 20242 Minuten Lesezeit
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    asterweg-giessen
    Durch den Einsatz war die Zufahrt zum Asterweg zeitweise blockiert. (Foto: Gießen Aktuell)

    GIESSEN (lz). Ein aufmerksamer Zeuge informierte die Polizei am Samstag (6. Juli) über ein verdächtiges Fahrzeug in der Gießener Neustadt. In Höhe des Einkaufszentrums fiel ihm gegen 23:50 Uhr auf, wie mehrere Fahrzeuginsassen eines schwarzen Audi Q3 im Vorbeifahren offenbar mit einer Pistole hantierten. Nach der Alarmierung fahndeten mehrere Streifenwagen nach dem Fahrzeug und stoppten es im Asterweg Giessen.

    Entwarnung im Asterweg Giessen: Keine „echte Waffe“

    Bei der folgenden Durchsuchung des Audis fanden die Beamten glücklicherweise „nur“ eine Schreckschusswaffe. Sie leiteten Ermittlungen gegen die vier Fahrzeuginsassen ein. Im Einsatz waren mehrere Streifenwagen sowie Polizeihunde. Der betroffene Bereich war für die Zeit des Einsatzes für andere Kraftfahrzeuge nicht passierbar. Die Ermittler suchen weitere Zeugen und bitten um Hinweise an die Kriminalpolizei unter der Telefonnummer 0641/7006-6555.

    Wie sieht es rechtlich mit Schreckschusswaffen aus?

    Schreckschusswaffen, auch als Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen (SRS-Waffen) bezeichnet, sind Waffen, die keine Projektile verschießen, sondern lediglich ein lautes Geräusch und einen Mündungsblitz erzeugen. Auf kurzer Distanz kann aber auch dies durchaus eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen. Das Besitzen von Schreckschusswaffen zu Hause ist ohne einen Schein erlaubt, solange man volljährig ist und die Waffe das PTB-Siegel trägt. Es gibt keine weiteren bürokratischen Hürden für den Besitz im eigenen Heim.

    Das Führen von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit ist dagegen streng reglementiert. Hierfür benötigt man einen sogenannten „Kleinen Waffenschein“. Dieser wird von der zuständigen Waffenbehörde nach einer Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Antragstellers ausgestellt. Der Kleine Waffenschein erlaubt das Tragen der Waffe in der Öffentlichkeit, jedoch nur in einem nicht schussbereiten Zustand, d.h., sie darf nicht geladen sein.

    Mehr Informationen über aktuelle Einsätze im Presseportal

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    Felix Wetzstein

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