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    AfD-Gründung in Gießen: Sperrung der Weststadt teilweise aufgehoben

    Felix WetzsteinVon Felix Wetzstein27. November 20253 Minuten LesezeitAktualisiert27. November 2025
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    Wie der Zugang zur Gießener Weststadt am Demonstrationstag organisiert wird, ist noch offen.
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    Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat in mehreren Beschlüssen vom 26. und 27. November 2025 Verlegungen und Auflagen der Stadt Gießen weitgehend aufgehoben. Betroffen sind Versammlungen der Partei DIE LINKE, eines Antragstellers der „Gießener Anarchietage“ sowie des ATTAC-Trägervereins. Mehrere Demonstrationen dürfen damit wie ursprünglich geplant in der Gießener Weststadt stattfinden. Für die nun genehmigten Versammlungen sind insgesamt rund 2.070 Teilnehmende angemeldet: etwa 1.000 bei der Versammlung der LINKEN, 1.020 bei Mahnwache und Protestcamp der „Anarchietage“ sowie bis zu 50 bei den Kundgebungen von ATTAC.

    Unklar ist jedoch weiterhin, wie die Stadt das eingerichtete Sperrgebiet rund um die Hessenhallen handhaben wird. Offen bleibt, ob die Weststadt für alle geöffnet wird oder ob nur angemeldete Versammlungsteilnehmende Zugang erhalten sollen. Parallel läuft noch das Beschwerdeverfahren zum DGB-Beschluss, dessen große Kundgebung mit rund 30.000 Teilnehmenden weiterhin verboten bleibt.

    Entscheidung zugunsten der LINKEN

    DIE LINKE hatte für den 29. November eine Versammlung mit rund 1.000 Teilnehmenden an der Straße An der Hessenhalle angemeldet. Die Stadt verlegte den Ort aus Sicherheitsgründen auf die Ostseite der Lahn. Das Gericht sah hierfür jedoch keine ausreichenden Gefahrenhinweise.

    Die Versammlung darf nun in der Weststadt stattfinden, muss aber einen Abstand von 50 Metern zur Kreuzung Rodheimer Straße und An der Hessenhalle einhalten. Die Zahl der geforderten Ordner wurde von einem Verhältnis 1 zu 25 auf 1 zu 50 reduziert. Die Lautstärke ist bis 22 Uhr auf 70 dB(A) begrenzt. Das Verbot von Vermummungs- und Schutzausrüstungsgegenständen bestätigte die Kammer.

    Mahnwache und Protestcamp der „Anarchietage“ genehmigt

    Ein Antragsteller hatte eine Mahnwache mit rund 20 Personen sowie ein Protestcamp mit 1.000 Teilnehmenden auf Wiesen neben der Rodheimer Straße angemeldet. Beide Versammlungen wurden von der Stadt auf Flächen in der Innenstadt verlegt.
    Das Gericht hob die Verlegungen auf. Für die Mahnwache sah es keine Gefahr, dass Straßen blockiert oder Rettungswege beeinträchtigt würden. Auch das Protestcamp liege nicht an Zubringerstraßen der Hessenhallen, weshalb Teilnehmende nicht in den polizeilichen Sicherheitsbereich ausweichen müssten.
    Nur die dritte Kundgebung des Antragstellers, geplant auf dem Parkplatz am Lehmweg, bleibt verlegt. Der Lehmweg sei ein unmittelbarer Zugangsweg zu den Hessenhallen und müsse für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden.

    ATTAC-Kundgebungen dürfen ebenfalls bleiben

    Der ATTAC-Trägerverein hatte drei Kleinkundgebungen mit 20 bis 50 Teilnehmenden angemeldet, unter anderem am Lehmweg und in der Krofdorfer Straße. Auch sie wurden von der Stadt auf die Ostseite der Lahn verlegt.


    Die Kammer sah keine ausreichenden Gründe für diese Maßnahmen. Kundgebungen dieser Größenordnung würden voraussichtlich keine Rettungswege blockieren. Nur für die Versammlung am Lehmweg gilt eine 50-Meter-Abstandsregelung zur Kreuzungsmitte. Die Ordnerzahl wurde wie in den anderen Fällen auf ein Verhältnis von 1 zu 50 abgesenkt.
    Rechtmäßig blieb hingegen das generelle Verbot von Schutzausrüstung und Vermummungsgegenständen.

    Viele Abläufe für Samstag noch offen

    Mit den drei Entscheidungen bleiben zentrale organisatorische Fragen ungeklärt. Insbesondere ist bislang nicht bekannt, wie das Sperrgebiet rund um die Hessenhallen am 29. November umgesetzt wird, wenn in der Weststadt nun mehrere Versammlungen stattfinden dürfen. Die Stadt hat noch nicht mitgeteilt, ob die Weststadt wieder regulär geöffnet wird oder ob der Zugang auf angemeldete Versammlungsteilnehmende begrenzt werden soll.

    Rechtsmittel weiter möglich

    Alle drei Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Auch das Verfahren des DGB befindet sich bereits in zweiter Instanz.

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    Felix Wetzstein

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